Vereinssatzung und Beitragsordnung
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Alumni der Juristischen Fakultät Erlangen". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Alumni der Juristischen Fakultät Erlangen e.V." (im Folgenden: AJFE).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Rechtswissenschaft und der juristischen Praxis durch Aufrechterhalten der Verbindung zwischen der Juristischen Fakultät und ihren Absolventen.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Förderung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern und der Fakultät sowie den Mitgliedern untereinander,
2. Förderung von Veranstaltungen und Projekten der Juristischen Fakultät Forschung und Lehre,
3. Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen zur juristischen Weiterbildung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsaktivitäten sind nicht auf die Mitglieder des AJFE beschränkt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer an der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg einen rechtswissenschaftlichen Studiengang oder das Magisterstudium erfolgreich abgeschlossen hat, promoviert oder habilitiert wurde.
(3) Fördermitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen werden. In der Mitgliederversammlung hat das Fördermitglied kein Stimmrecht. Es kann an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
(4) Aufnahmeverfahren
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft sowie der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung einzelne Personen ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit; in der Mitgliederversammlung nehmen sie mit Sitz und Stimme teil.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
(2) Austritt
Die Mitglieder können zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Streichung wird vom Vorstand zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
(4) Ausschluss und Ausschlussverfahren
a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des AJFE verstößt. Der Ausschluss muss beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen von einem Vereinsmitglied beantragt werden.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung abschließend mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Ausschluss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer separaten Beitragsordnung niedergelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des AJFE sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
2. der Vorstand (§ 8 )
3. der Beirat (§ 9)
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als am Tag nach der Absendung zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihm zustimmt.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vereinsorgane entgegen. Sie entscheidet insbesondere über den vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Entlastung des Vorstands.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird durch den Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für solche Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereines verändern, ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis bedarf es zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 2.500 Euro belasten, der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des amtierenden Vorstands oder der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes im Verein endet auch dessen Amt.
(5) Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und legt dieser einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr vor.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Der Vorstand kann Kommissionen oder Beauftragte einsetzen, die ihn in bestimmten Tätigkeitsbereichen unterstützen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Ausübung ihres Ehrenamtes angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erreichung der Vereinsziele zu unterstützen, indem er die Verbindung zur Juristischen Fakultät herstellt.
(1) Der jeweilige Dekan der Juristischen Fakultät gehört dem Beirat kraft seines Amtes an. Weitere Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Nachwahlen sind möglich. Wählbar sind im Zeitpunkt der Wahl hauptamtliche Professorinnen und Professoren der Juristischen Fakultät.
(2) Die erste Amtsperiode des Beirats dauert drei Jahre.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein.
(2) Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht des Schatzmeisters und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 11 Auflösung des Vereins / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
(1) Über die Auflösung des AJFE beschließt die Mitgliederversammlung unter folgenden Voraussetzungen:
1. Der Auflösungsantrag kann nur durch mindestens ein Drittel aller Mitglieder gestellt werden. Der Auflösungsantrag muss als ausdrücklicher Tagesordnungspunkt mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich allen Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.
2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Universitätsbund Erlangen-Nürnberg e.V. Es ist ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Forschung und Lehre der Juristischen Fakultät zu verwenden.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 12 Vorstandsermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Verwaltungsbehörde verlangt werden, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(Hinweis: Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen erfolgte durch Verfügung vom 6. Juni 2000, Gz. 1/VR 1451)
Beitragsordnung
§ 1 Fälligkeit der Beiträge
Der von den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar fällig. Er ist auch bei einem Beitritt während des Geschäftsjahrs grundsätzlich in voller Höhe zu entrichten; über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand.
§ 2 Höhe der Beiträge
Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrags durch Selbsteinschätzung fest. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 20 Euro. Er ermäßigt sich bei einem Beitritt im Jahre der Ablegung des Ersten Juristischen Staatsexamens für die ersten beiden Jahre auf 10 Euro.
§ 3 Art der Beitragszahlung
Die Beitragszahlung ist grundsätzlich nur per Lastschrifteinzug möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Anmerkung: Rechtsgrundlage der Beitragsordnung ist § 5 der Vereinssatzung.